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MiLog

Hiermit verpflichten wir uns gegenüber der

Speedlog GmbH Internationale Spedition
Obervellmarsche Straße 98-100
DE-34246 Vellmar

verbindlich wie folgt:

  1. Wir verpflichten uns, bei Durchführung von Aufträgen für die Speedlog GmbH, alle uns nach dem MiLoG obliegenden Verpflichtungen einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere:
    1. die Zahlung eines Arbeitslohnes an unsere in Inland tätigen Arbeitnehmer, der mindestens dem nach dem MiLoG in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Mindestlohn (gegenwärtig € 9,35 pro Zeitstunde) entspricht. Dabei ist unter dem Mindestlohn im Sinne des Gesetzes der reguläre Stundenlohn ohne Einbeziehung von Zuschlägen, Sonderzahlungen, Sachleistungen, Prämien und Auslagenerstattungen zu verstehen,
    2. die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten über die tägliche Arbeitszeit nach § 17 MiLoG,
    3. die schriftliche Anmeldung der Arbeitnehmer vor jeder Werk- oder Dienstleistung bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach § 17 MiLoG.
  1. Soweit wir für die Durchführung von Aufträgen Nachunternehmer/Verleiher einsetzen, sind wir hierzu nur dann berechtigt, wenn diese die verbindliche Einhaltung der Vorschriften des MiLoG ebenfalls schriftlich zugesichert haben.
  1. Wir verpflichten uns, die Firma Speedlog auf erstes Anfordern vollumfänglich von allen Ansprüchen und Forderungen freizustellen, die von Dritten (insbesondere des Auftragnehmers oder von diesem beauftragten Nachunternehmern) wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften des MiLoG gegen die Firma Speedlog geltend gemacht werden. Die gilt auch für behördliche Forderungen und Auflagen, insbesondere Bußgelder, Geldstrafen sowie Kosten der Rechtsverfolgung in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren.
  1. Sofern wir von Dritten (insbesondere eigenen Arbeitnehmern oder von uns beauftragten Nachunternehmern und Behörden) wegen Verstößen gegen das MiLoG in Anspruch genommen werden, die in Zusammenhang mit einem für die Speedlog GmbH durchgeführten Auftrag stehen, werden wir die Speedlog GmbH unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, wenn wir von einer entsprechenden Inanspruchnahme eines von uns für die Durchführung eines Transportes für die Speedlog GmbH eingesetzten Nachunternehmers Kenntnis erlangen.